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Die Vereinssatzung

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Hilfe für Guinea“ (Yètèmaalih). Er führt die Kurzbezeichnung „Hi.fü.Gui“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
3. Der Verein wurde am 09.09.2007 errichtet.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigter Zweck“ der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung von Hilfe zur Selbsthilfe in Guinea, die Förderung von Bildung und Erziehung in Guinea, die Förderung von Kunst und Kultur im Austausch zwischen Deutschland und Guinea, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen in Guinea sowie die finanzielle und ideelle Förderung der Entstehung und des Betriebs von Schulzentren für Mädchen, Frauen, Behinderte und Waisenkinder
3. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

• Vermittlung von Hilfe, die Selbsthilfe ermöglicht
• Hilfe zum Aufbau eines Schulzentrums für Mädchen bzw. Frauen
• Hilfe zum Aufbau eines Zentrums für Behinderte, Waisenkinder
• Verteilung von Sachen bzw. Sachmitteln in Guinea (u.a. Medikamente, Kleidung, Elektro-, Haushaltsgeräte)
• Sammeln von Spenden für die Errichtung und den Betrieb der o.a. Einrichtungen
• Einflussnahme auf die materielle und ideelle Ausgestaltung der o.a. Einrichtungen

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, soll aber bemüht sein, durch geeignete Maßnahmen, z.B. Spendenaufrufe, die dem Vereins- und Satzungszweck dienen, sowie durch Zweckveranstaltungen die Mittel zu beschaffen, die zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlich sind.

5. Der Verein ist darum bemüht, die Satzungszwecke vorrangig selbst zu verwirklichen. Der Verein kann sich jedoch zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs.1 Satz 2 AO bedienen, soweit er seine Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Sollten hiernach Hilfspersonen für den Verein tätig werden, werden entsprechende schriftliche Vereinbarungen über die Weisungen des Vereins gegenüber diesen Hilfspersonen, über den Inhalt und Umfang der Tätigkeit und den geschuldeten Erfolg gefertigt sowie die erbrachten Tätigkeiten in einem Rechenschaftsbericht erfasst und hiernach dem zuständigen Finanzamt vorgelegt.
6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
7. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.
8. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Anteile des Vereinsvermögens.
9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
10. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die diese Satzung anerkennt und die Ziele des Vereins unterstützt. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
3. Die Mitgliedschaft beginnt nach der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung

2. Der freiwillige Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied sich gegenüber dem Verein schädigend verhält, insbesondere dem Vereinszweck zuwiderhandelt oder gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
5. Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, darf es dem Verein bereits erteilte Rechte zur Veröffentlichung von Texten, Zeichnungen, Mitteln etc., die es verfasst und zur Verfügung gestellt hat, nicht entziehen oder Kosten für die Veröffentlichung erheben. Das Urheberrecht bleibt selbstverständlich bei der Autorin/dem Autoren.

§ 5
Beiträge, Finanzen

1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch
– Mietgliedsbeiträge
– Spenden und Zuwendungen

2. Es wird ein Mitgliedsbeitrag von den Mitgliedern erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. In besonderen sozialen Situationen kann einem Mitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung vorübergehend Beitragsfreiheit gewährt werden.
4. Mit juristischen Personen kann ein Vertrag zur Unterstützung des Vereins abgeschlossen werden.

§ 6
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
– der Vorstand und
– die Mitgliederversammlung.

§ 7
Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden.
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.

§ 8
Amtsdauer und Tätigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Bestellung (Neuwahl) des nächsten Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt werden und ihr Amt antreten können.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen.
5. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
7. Die Vorstandssitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften zu führen, die von den Mitgliedern jederzeit eingesehen werden können und die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben sind.
8. Ein Vorstandsbeschluss kann im Einzelfall auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 9
Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Die Einberufung kann auch per Email zugestellt werden. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung vorher angekündigt worden sind.
4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erforderlich macht oder im Falle des Rücktritts des Vorstandes oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel aller Mitglieder unter Angaben von Gründen gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt wird. Der Gegenstand einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss in der Tagesordnung angegeben werden. I.ü. gelten für eine außerordentliche Mitgliederversammlung die §§ 10, 11, 12 dieser Satzung.
4. Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben:

– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
– Entgegennahmen der Tätigkeitsberichte des Vorstandes
– Feststellung des Jahresabschlusses/Entgegennahmen des Jahresberichtes; Entlastung des Vorstandes
– Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
– Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 10
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung – Protokoll

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
2. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn alle Mitglieder termingerecht eingeladen wurden.
4. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
5. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
4. Zur Änderung der Satzung (sowie des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
5. Vor Herbeiführung einer Satzungsänderung soll – bei begründeten Bedenken – durch den Vorstand eine Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes zur dadurch ggfls. berührten Gemeinnützigkeit des Vereins eingeholt werden.
6. Für Wahlen zum Vorstand gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

§ 11
Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen. Das jeweilige Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 12
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung nach rechtzeitiger schriftlicher Ankündigung mit in § 10 festgelegter Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Unicef Deutschland e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Nachweis über die Steuerbefreiung des vorgenannten Vereins ist als Anlage dieser Satzung beigefügt und wird dem zuständigen Finanzamt ebenfalls vorgelegt.

§ 13
Schlussbestimmungen

1. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 09.09.2007 errichtet. Sie tritt unter Vorbehalt der Bestätigung durch Eintragung in das Vereinsregister und ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
2. Änderungen der Satzung bedürfen der Bestätigung der Mitgliederversammlung gem. § 10 der Satzung. Sie sind beim Amtsgericht Köln anzumelden.

Köln, den 09.09.2007

…………………
Cordelia Hoppe

…………….
Edda Fischer

…………………
Aboubacar Touré

…………………
Ibrahim Sory Touré

………………
Simon Roden

…………………..
Dr Lothar Heinrich

……………..
Toralf Müller

……………………………….
Rose Marie Nagy- Roden